Gesetz zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den
Evangelischen Landeskirchen in Hessen
Vom 10. Juni 1960
GVBl. S. 54
§ 1
(1) Dem in Wiesbaden am 18. Februar 1960 unterzeichneten Vertrag des Landes Hessen mit den
Evangelischen Landeskirchen in Hessen sowie dem dazugehörigen Schlußprotokoll vom
gleichen Tage wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 25 des
Vertrages in Kraft treten sollen, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
bekanntzumachen.