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Gesetz zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen

Vom 10. Juni 1960

GVBl. S. 54


§ 1


(1) Dem in Wiesbaden am 18. Februar 1960 unterzeichneten Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen sowie dem dazugehörigen Schlußprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.


(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

 

§ 2


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


(2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 25 des Vertrages in Kraft treten sollen, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzumachen.

 

Anlage (Vertrag) zu § 1 Abs. 2

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