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Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Vom 5. Februar 1971

GVBl. I S. 22


§ 1


Dem Beitritt des Landes Hessen vom 14. Oktober 1970 zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlagen (Abkommen, Zusatzerklärung)

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