Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und
Finanzierung für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Vom 5. Februar 1971
GVBl. I S. 22
§ 1
Dem Beitritt des Landes Hessen vom 14. Oktober 1970 zu dem Abkommen über die Errichtung
und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.